Glossar

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Kantonale Ausgleichskasse

Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. Sie bieten den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen, Pensionierten, Behinderten, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistenden sowie erwerbstätigen Frauen im Mutterschaftsurlaub eine umfassende und kompetente Beratung in den Bereichen AHV/IV/EO, EL, FZ und Prämienverbilligung der KVG.

Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

Kapitaldeckungsverfahren

Das Kapitaldeckungsverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei dieser Methode werden die Beiträge für jede Person am Kapitalmarkt angelegt und am Ende der Versicherungsperiode wieder zurückgezahlt. So spart jeder für sich selbst. Bei der Pensionskasse, die nach dieser Methode funktioniert, heisst das: Alle Beiträge, die man im Laufe seines Lebens einzahlt, werden wie bei der Bank einer Art Sparkonto gutgeschrieben. Der Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren ist das Umlageverfahren, bei dem die eingezahlten Gelder an andere Personen verwendet werden.

Kassenzugehörigkeit

Den Verbandsausgleichskassen sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist, werden die übrigen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, die nichterwerbstätigen Personen und die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (z.B. in der Schweiz wohnhafte Grenzgänger) den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Eine Ausnahme gilt für vorzeitig Pensionierte, die gewissen Verbandsausgleichskassen weiterhin als Nichterwerbstätige angeschlossen bleiben. Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebenden erstreckt sich automatisch auf alle seine Arbeitnehmenden.

Kinderrente

Männer und Frauen haben zusätzlich zu ihrer Altersrente Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen kann. Die Rente bekommt, wer Kinder bis 18 Jahre (bzw. bis 25 Jahre für in Ausbildung stehende) unterhält oder unentgeltlich Pflegekinder aufnimmt. Beziehen beide Elternteile eine Altersrente, besteht der Anspruch auf zwei Kinderrenten. Die beiden Renten zusammen dürfen 60% der maximalen Altersrente nicht überschreiten, sonst werden sie gekürzt.