Glossar


Kassenzugehörigkeit

Den Verbandsausgleichskassen sind alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist, werden die übrigen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, die nichterwerbstätigen Personen und die Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (z. B. in der Schweiz wohnhafte Grenzgänger) den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossen. Eine Ausnahme gilt für vorzeitig Pensionierte, die gewissen Verbandsausgleichskassen weiterhin als Nichterwerbstätige angeschlossen bleiben. Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebenden erstreckt sich automatisch auf alle seine Arbeitnehmenden.