EL-Reform 2021

Auf den 1. Januar 2021 wurde eine umfangreiche EL-Reform in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Punkte daraus:

  • Anhebung der Mietzinsmaxima: Seit 2001 blieben die maximalen Mietzinse, die in der Berechnung berücksichtigt werden können, unverändert. Effektiv sind die Mieten aber in den vergangenen 19 Jahren stark angestiegen. Die Anhebung der Mietzinsmaxima berücksichtigt diese Entwicklung. Zudem werden die Mietzinse nach drei verschiedenen Regionen unterschieden.
     
  • Einführung einer Vermögensobergrenze: Neu wird eine Vermögensobergrenze eingeführt. Personen, deren Vermögen bei über 100’000 Franken (Alleinstehende) liegt, haben keinen Anspruch auf EL. Bei Ehepaaren liegt die Ober­grenze bei 200’000 Franken, bei rentenberechtigten Kindern und Waisen bei 50’000 Franken.
     
  • Rückerstattungspflicht der Erben: Stirbt ein EL-Bezüger oder eine EL-Bezügerin, müssen die Erben die rechtmässig bezogenen EL (inkl. Krank­heits- und Behinderungskosten) der letzten 10 Jahre zurückerstatten. Aber nur, wenn der Erbteil über 40’000 Franken liegt.