Glossar
Finanzierung der AHV
Die AHV wird nach dem sogenannten Umlageverfahren finanziert, d.h. die Einnahmen eines bestimmten Rechnungsjahres dienen grundsätzlich zur Deckung der Versicherungsausgaben im gleichen Jahr. Es wird also nicht ein Kapital geäufnet. Die für die Finanzierung der Aufwendungen notwendigen Mittel bezieht die AHV aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber, Beiträgen des Bundes, Mehrwertsteuer, Spielbankenabgabe, Ertrag des Ausgleichsfonds und Regress.
Formulare
Für die Kontaktaufnahme mit der Ausgleichskasse (sei es im Bereich Leistungen oder Beiträgen) ist in der Regel das Ausfüllen von Formularen notwendig.
Freibetrag
Ist ein festgesetzter Betrag, der die Bemessungsgrundlage für eine Leistung mindert. Es gilt nur der den Freibetrag übersteigende Teil zur Bemessung. Beispielsweise müssen Personen, die nach dem Erreichen des Rentenalters weiter erwerbstätig sind, noch immer Lohnbeiträge einzahlen. Sie können aber einen Freibetrag von jährlich 16'800 Franken (Stand Januar 2017) abziehen. Nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig.
Freiwillige Versicherung
Die freiwillige Versicherung wird Staatsangehörigen der Schweiz und von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA angeboten, wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, der EU und der EFTA haben. Es wird ein Nachweis einer Bindung zur Schweiz und zur AHV verlangt. Dieser Nachweis wird mit ununterbrochenen fünf Jahren Versicherung unmittelbar vor dem Beitritt zur freiwilligen Versicherung erbracht. Dabei werden in der EU bzw. EFTA zurückgelegte Versicherungszeiten nicht berücksichtigt.