Glossar

alle A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Schadenersatzverfügung

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die Versicherung macht den Schaden durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend. Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre nachdem die Versicherung vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.