Glossar

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AHV-Kommission

Die Eidg. AHV/IV-Kommission ist die beratende Kommission des Bundesrates in Fragen der Alters- und Hinterlassenversicherung und der Invalidenversicherung. Ihr gehören Vertreter und Vertreterinnen der Versicherten, der Schweizer Wirtschaftsverbände, der Versicherungseinrichtungen, des Bundes und der Kantone an. Sie ist eine sogenannte ausserparlamentarische Kommission und umfasst 20 Mitglieder.

AHV-Nummer

Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV (und auch in der IV und EO) eine 13-stellige Versichertennummer angewendet. Die Nummer ist völlig anonym und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Sie wird nur einmal vergeben und ändert z.B. auch bei einem Namenswechsel durch Heirat nicht.
Ein verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der AHV-Nummer im Netz der sozialen Sicherheit erleichtert die Koordination im dezentralen System deutlich. Sie ermöglicht eine effektive Koordination unter den Organen des dezentralen schweizerischen Sozialversicherungssystems und somit eine Aufwandeinsparung.

Alkoholsteuer

Die Alkoholsteuer wird vom Bund erhoben. Ziel der Steuer ist es, der schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Mit der Steuer steigen die Preise für gebrannte Wasser und damit sinkt der Konsum. Der Steuersatz der Branntweinsteuer beträgt 29 Franken je Liter reiner Alkohol (100 Volumenprozent Alkohol). 90% des Steuerertrags fliessen in die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 10% des Steuerertrags fliesst an die Kantone zur Bekämpfung des Alkoholismus und des Missbrauchs von Suchtmittel, Betäubungsmittel und Medikamenten.

Altersrente

Die Altersrente ist die wichtigste Leistung der AHV. Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben (Frauen ab 64 Jahren und Männer ab 65 Jahren, Stand 2017). Zudem müssen die Personen während mindestens eines Jahres Beiträge an die AHV geleistet haben. Die Altersrente wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet. Die Höhe der Altersrente hängt von den geleisteten Beiträgen ab. Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Arbeitgeberkontrolle

Art. 68 AHVG bzw. Art. 162 AHVV schreiben vor, dass die AHV-Ausgleichskassen die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren haben. Damit sind die Abrechnungen hinsichtlich AHV/IV/EO und ALV gemeint. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung der entsprechenden Revisionsstellen. Die Arbeitgeberkontrolle dient in erster Line zum Schutz der Arbeitnehmenden, der Korrektur von fehlerhaften Abrechnungen und der Beratung von Arbeitgebenden.

Aufschub der Altersrente

Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Bezug der Rente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben. Beim Rentenaufschub verzichtet die rentenberechtigte Person während der Dauer des Aufschubes auf den Bezug der ihr zustehenden Rente. Der Aufschub umfasst gleichzeitig die dazugehörigen Kinderrenten. Innerhalb der Aufschubsdauer kann die Rente nach freier Wahl abgerufen werden. Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt eine Erhöhung der Altersrente oder der sie allenfalls ablösenden Hinterlassenenrenten und muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden.

Aufwertungsfaktor

Da die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen können, werden die Erwerbseinkommen auf das aktuelle Niveau aufgewertet. Er dient somit zum Ausgleich der Inflation. Der massgebend Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Leistungsberechtigte Person den ersten anrechenbaren AHV-Beitrag entrichtet hat und wie die neueste Einkommensentwicklung verläuft.

Ausgleichsfonds der AHV

Dem Ausgleichfonds werden alle Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, der Beitrag des Bundes und die Zinsen gutgeschrieben und alle Leistungen belastet. Der Ausgleichfonds darf nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Der AHV-Fonds soll kurzfristige Einnahmeschwankungen ausgleichen, die beim Umlageverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Lage entstehen können. Übersteigen also die jährlichen Auszahlungen der AHV die Einnahmen während dieses Jahres, können dank dem Ausgleichsfonds die Leistungen dennoch weiter erbracht werden.

Ausgleichskassen

Die Ausgleichskassen sind Teil des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie sichern als öffentliche Organisationen der gesamten Schweizer Bevölkerung den Zugang zu den Grundleistungen der sozialen Sicherheit. Es wird unterschieden zwischen kantonalen Ausgleichskassen, Verbandsausgleichskassen und Ausgleichskassen des Bundes.

Ausgleichskassen des Bundes

Die Ausgleichskassen des Bundes umfassen die Eidgenössische Ausgleichskasse und die Schweizerische Ausgleichskasse. Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten ist die Eidgenössische Ausgleichskasse zuständig. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist für die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der Entrichtung von Leistungen an Personen im Ausland zuständig. Sie nimmt zudem Aufgaben wahr, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden.

Auskunftspflicht

Die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber müssen den Revisions- und Kontrollstellen Einsicht in ihre Bücher und Belege gewähren. Nichterwerbstätige, Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber müssen den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft erteilen. Zudem sind die Ausgleichskassen, Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Versicherten verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, die es zur Durchführung der Aufsicht braucht.

Auslandschweizer

Jeder Schweizer Bürger, wo immer er auch lebt, hat Anspruch auf eine schweizerische Altersrente, wenn während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet wurden. Während die AHV-Beiträge für die Bewohner der Schweiz obligatorisch sind, können sich Auslandschweizer grundsätzlich nur freiwillig anmelden. Durch diese freiwillige Versicherung soll vermieden werden, dass Auslandschweizer im Versicherungsfall überhaupt keine Rente oder ausschliesslich aufgrund der in der obligatorischen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre Renten erhalten. Denn schon ein einziges fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente.

Auszug aus dem individuellen Konto

Wer überprüfen will, ob der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder ob die Beitragsdauer lückenlos ist, kann bei der Ausgleichskasse einen Auszug aus dem individuellen Konto verlangen. Dieser wird kostenlos ausgestellt.

Beitragsdauer

Bei der AHV versicherte Personen sind beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Pensionsalter erreicht wurde.

Beitragslücken

Renten werden im Wesentlichen mit dem Jahreseinkommen und den Beitragsjahren berechnet. Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten. Geschuldete AHV-Beiträge können nur innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden. Bei Lücken kann die AHV jedoch auch Beiträge, die vor dem 21. Lebensjahr und im Jahr der Pensionierung einbezahlt wurden, berücksichtigen. Vor 1979 entstandene AHV-Lücken füllt die AHV mit bis zu drei Gratis-Jahren auf.

Beiträge zur Förderung der Altershilfe

Gemäss AHV-Gesetzt (AHVG Art. 101 bis) darf die AHV gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten gewähren. Diese Beiträge müssen für die Durchführung von Aufgaben zugunsten Betagter eingesetzt werden. Eine solche Institution ist beispielsweise die Pro Senectute.

Betreuungsgutschriften

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Betreuungsgutschriften wurden im Rahmen der 10. AHV-Revision 1997 eingeführt.

Bundesamt für Sozialversicherung

Das BSV kontrolliert die Arbeit der Durchführungsorgane. Es bereitet die laufende Anpassung der Gesetze an die geänderte gesellschaftliche Realität vor. Und zum Teil – etwa im Bereich der Anstossfinanzierung für die familienergänzende Kinderbetreuung – ist es selbst Durchführungsorgan.

Bundesbeiträge

Seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) am 1. Januar 2008, trägt der Bund den gesamten Beitrag der öffentlichen Hand. Das entspricht 19,55% der Gesamtausgaben der AHV. Vor 2008 leisteten der Bund 16,36% und die Kantone zusammen 3,64% der Gesamtausgaben (insgesamt bisher 20%). Ausserdem bezahlt der Bund in den Jahren 2003–2013 einen jährlichen Sonderbeitrag von 170 Millionen Franken zur Finanzierung des Rentenvorbezugs.

Bundesgericht

Das Bundesgericht in Lausanne ist die höchste richterliche Instanz der
Eidgenossenschaft in Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungssachen. Es verwaltet sich selbst, unabhängig und ist nur dem Gesetz unterstellt. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die anderen eidgenössischen Gerichte aus. Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts befindet sich in Luzern.

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