Glossar

Erziehungsgutschriften

Die Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Finanzierung der EL

Die EL werden nicht über Beiträge der Versicherten finanziert, sondern aus allgemeinen Mitteln der öffentlichen Hand. Sie funktioniert nach dem Umlageverfahren.

Formulare

Für die Kontaktaufnahme mit der Ausgleichskasse (sei es im Bereich Leistungen oder Beiträgen) ist in der Regel das Ausfüllen von Formularen notwendig.

Freibetrag auf selbsbewohnter Liegenschaft

Vom Liegenschaftenwert von Wohneigentum wird sofern die Gesuch stellende Person das Objekt selber bewohnt ein Freibetrag abgezogen. Die Hypothekarschuld wird erst nach Abzug dieses Freibetrags vom verbleibenden Wert abgezogen und nur der dann noch verbleibende Betrag zum übrigen Vermögen hinzu gezählt.

Geldleistungen

Geldleistungen in den Sozialversicherungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu Sachleistungen.

Gemeindezweigstellen

Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel in jeder Gemeinde eine Zweigstelle. Diesen Zweigstellen obliegt die wichtige Aufgabe des direkten Verkehrs mit den Versicherten. Dabei werden nicht nur Auskünfte erteilt und Formulare abgegeben, sondern häufig auch tatkräftige Mithilfe bei der Erstellung der Abrechnungen geleistet.

Gewinnungskosten

Kosten, die unmittelbar zur Erzielung eines Einkommens aufgewendet werden, z. B. Fahrkosten vom Wohn- zum Geschäftsort, berufsbedingte Mehrkosten für die Verpflegung etc.

Heimtaxe

Bei den Ausgaben wird die Tagestaxe in Kranken- und Pflegeheimen, bestehend aus einer Grundtaxe zuzüglich allfälliger Pflegezuschläge bis zu einem bestimmten Maximalbetrag berücksichtigt.

Hilflosenentschädigung

Altersrentnerinnen und Altersrentner haben zusätzlich zur Rente Anspruch auf Hilflosenentschädigungen, sofern sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer für alltägliche Verrichtungen wie Ankleiden, Toilette benützen, Essen, Aufstehen, Absitzen usw. dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Entschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die AHV finanziert auch eine Reihe von Hilfsmitteln für Altersrentner, welche für die Fortbewegung, Kontaktherstellung oder Selbstsorge benötigt werden, wie z. B. Prothesen, Hörgeräte oder orthopädische Massschuhe.

Hilflosigkeit

Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in alltäglichen Lebensverrichtungen (aufstehen, absitzen, ankleiden, essen etc.) regelmäßig auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Zudem gilt auch als hilflos, wer wegen eines Gebrechens dauernde und besonders aufwändige Pflege benötigt, einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur mit Hilfe Dritter in der Lage ist, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel können zur Bewältigung des Alltags (Fortbewegung, Herstellen des Kontaktes mit der Umwelt, Selbstsorge) sowie für das Ausüben einer Erwerbstätigkeit oder den Schulbesuch dienen.

Für bestimmte Hilfsmittel können an die Anschaffung oder die Miete Beiträge geleistet werden. In jedem Fall sind die Kosten zuerst der Krankenkasse vorzulegen und danach der zuständigen Stelle für die Ergänzungsleistungen.

Hinterlassenenrente

Hinterlassenenrenten sind Renten, die einer Person aufgrund eines Todesfalls des versicherten Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten ausbezahlt werden. Die Hinterlassenenrente soll den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion).

Hypothetisches Einkommen

Wenn eine bezugsberechtigte Person oder deren Ehepartner noch ganz oder teilweise arbeitsfähig ist, muss ein zumutbares, das heisst theoretisch erzielbares (= hypothetisches) Einkommen angerechnet werden. Dieses ist bei teilinvaliden Personen mit eigenem Rentenanspruch abhängig vom IV-Grad, bei nichtinvaliden Personen abhängig vom Alter.

Individualrentensystem

Es wird jedem Durchschnittseinkommen eine Rente zugeordnet unabhängig vom Zivilstand der anspruchsberechtigten Person.

Individuelle Prämienverbilligung

Personen mit bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen haben Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämie. Dieses Einkommen ist bei den Ergänzungsleistungen solange anzurechnen, wie die ordentliche IPV ausgerichtet wird. Sobald eine Person Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, entfällt der Anspruch auf die IPV, weil die Krankenkasse mit einer Vollpauschale bei den Ausgaben berücksichtigt ist. Die Verbilligung beträgt also sozusagen 100 %. Personen mit Ergänzungsleistungen werden von der Gemeinde der Durchführungsstelle gemeldet und erhalten so spätestens ab dem 2. Jahr nach Beginn des EL-Anspruchs keine IPV mehr.

Individuelles Konto

Für alle, die der AHV Beiträge entrichten, wird ein individuelles Konto (IK) geführt. Die Ausgleichskasse trägt darauf alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften ein, die als Grundlage zur Rentenberechnung dienen. Für Arbeitnehmer rechnet der Arbeitgeber Ende Jahr die Lohnsummen ab und meldet, wie sich die von ihm bezahlten Beiträge auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilen. Ist eine versicherte Person für verschiedene Arbeitgeber tätig, welche die Beiträge bei unterschiedlichen Ausgleichskassen abliefern, führt jede dieser Kassen ein IK.

Wer überprüfen will, ob der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder ob die Beitragsdauer lückenlos ist, kann bei einer Ausgleichskasse einen Kontoauszug verlangen. Dieser wird kostenlos ausgestellt.

IV-Stellen

Die IV-Stellen sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Für ihre Errichtung sind die Kantone zuständig. Als Versicherungsträger der Invalidenversicherung erfüllen sie drei zentrale Aufgaben. Sie unterstützen die berufliche Eingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, sie legen den Invaliditätsgrad fest und sie bestimmen die Höhe der Entschädigung, die einer versicherten Person aufgrund ihrer so genannten Hilflosigkeit zusteht. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird als einzige IV-Stelle vom Bund eingesetzt. Ihr Sitz ist in Genf.

Jährliche EL

Die EL-Stelle prüft die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine jährliche EL, sofern die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Es wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. Die anrechenbaren Einnahmen werden bestimmt und diese dann den anerkannten Ausgaben gegenübergestellt.

Kantonale Ausgleichskasse

Die kantonalen Ausgleichskassen sind Ansprechpartner für Personen mit Wohnsitz im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse und nicht der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind. Sie bieten den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen, Pensionierten, Behinderten, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistenden sowie erwerbstätigen Frauen im Mutterschaftsurlaub eine umfassende und kompetente Beratung in den Bereichen AHV/IV/EO, EL, FZ und Prämienverbilligung der KVG.

Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.